Rechte und Pflichten von Elternstar

20.11.2015

In den vergangenen Monaten hat sich das Bundesgericht mit einigen grundsätzlichen Fragen befassen müssen, bei denen Kinder und Jugendliche im Mittelpunkt standen:

Verhütungspille „Yasmin“

Der Fall hat in der Öffentlichkeit grosses Aufsehen erregt. Einer jungen Frau (16) verschrieb der Hausarzt die Schwangerschaftsverhütungspille „Yasmin“. Zwei Monate später erlitt sie eine Lungenembolie und als Folge eines Sauerstoffmangels eine irreversible, schwere Hirnschädigung. Die Eltern klagten auf Schadenersatz, weil die Patienteninformation auf dem Beipackzettel ungenügend gewesen sei. Das im Vergleich zu andern Medikamenten hohe Risiko einer Embolie sei nicht erwähnt. Das Bundesgericht wies die Klage (auf 6 Mio. Franken) ab. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten müsse das Wissen des Arztes einbezogen werden, der Nutzen und Risiken mit dem Patienten bespricht. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass nur die Fachinformation den Hinweis auf das erhöhte Risiko enthält. Die Behauptung, dass gerade bei Verhütungsmitteln die Rezeptpflicht nicht ernstgenommen werde, verwarf das Gericht.

Eltern bei Leihmutterschaft

Ein in den USA von einer Leihmutter ausgetragenes Kind (in der Schweiz gemäss Bundesverfassung nicht erlaubt) hatte als Eltern ein in eingetragener Partnerschaft lebendes Paar. Die Amerikaner registrierten beide Eltern. Das Bundesgericht jedoch lehnte denjenigen Elternteil, der in den USA als „Vater“ eingetragen ist, bei der Registrierung in der Schweiz ab. Das Bundesgericht toleriert die Umgehung des Verbots der Leihmutterschaft nicht. Der Nachteil einer Einzelelternschaft ist hinzunehmen. Er kann nicht durch Adoption behoben werden, weil im Gegensatz zu andern Länder eine Stiefkindadoption bei eingetragener Partnerschaft in der Schweiz nicht möglich ist. Das Kind hat demnach als Eltern nur eine sorgeberechtigte Person. Wie weit dies dem Kind, das für die Situation nicht verantwortlich ist, dient, bleibt dahingestellt.

Anders der Fall eines andern Kindes einer amerikanischen Leihmutter, dem ein Schweizer Ehepaar Eltern sein möchten. Auch hier wurde die Registrierung zwar abgelehnt, und das Kind ist vorerst elternlos. Aber das Ehepaar kann das Kind adoptieren.

Vaterschaftsentschädigung

Gemäss Gesetz besitzen Mütter das Recht auf 14 Wochen entschädigten Mutterschaftsurlaub, Väter nicht. Trotz Hinweis eines klagenden Vaters auf gleiches Recht gemäss Diskriminierungsverbot lehnte das Bundesgericht einen analogen Urlaub für Väter ab. Dies, weil das Gesetz eindeutig und weil die rechtliche, biologisch bedingte Ungleichbehandlung von Mutter und Vater in den ersten 14 Wochen nach der Geburt keine Diskriminierung sei.

Diskriminierung in der Schule

Eine Diskriminierung erkannte das Bundesgericht jedoch bei jener Schule, die eine finanzielle Beteiligung der Eltern für das behinderte Kind verlangte. Dahingestellt könne bleiben, ob die Schulung integrativ oder separativ erfolge. Auch die Beschränkung auf 18 Wochenstunden Assistenz sei nicht im Kindeswohl. Beim Recht auf Grundschulunterricht sei eine Kostenbeteiligung unzulässig.

Ernst Kistler, Rechtsanwalt und Notar, Brugg