Aufhebung Scheidungsrente bei Konkubinatstar

02.09.2016

Spricht der Scheidungsrichter eine nacheheliche, zeitlich unbeschränkte Scheidungsrente aus, so stellt sich häufig die Frage, ob die Rente gesenkt, sistiert oder gar aufgehoben werden kann. Besonders im Fall eines Konkubinats des Berechtigten (oft der Frau) fühlt sich der Belastete (oft der Mann) nicht mehr verpflichtet, weiterhin einen Unterhalt leisten zu müssen.

Gemäss Gesetz (Art. 129 ZGB) kann eine Rente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder eine zeitlang eingestellt werden.

Gründe für eine Aenderung

Ein Konkubinat kann einen Änderungsgrund darstellen, wenn es „eheähnlich“, d.h. gefestigt, stabil ist. Dann ist es eine auf Dauer angelegte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft. Das Bundesgericht hat dies in einem diesen Sommer publizierten Urteil bestätigt und eine Unsicherheit beseitigt. Eine 58-jährige
Frau liess sich 2006 nach langer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, scheiden. Das Gericht sprach ihr eine lebenslängliche Unterhaltsrente von
Fr. 3’500.00, AHV-Rente abziehbar, zu.

Seit 2005 kennt sie ihren heutigen Konkubinatspartner und hatten die beiden eine intime Beziehung, 2008 erschien ihr Name auf der Todesanzeige der Mutter des Partners, dieser zahlte ihr teilweise die Wohnung und unterstützte sie finanziell auch sonst, seit 2010 hatten die Partner eine gemeinsame Adresse, 2011 kauften sie gemeinsam ein Haus. 2012 klagte der Ex-Ehemann auf Aufhebung der Rente. Die erste Instanz gab ihm Recht. Das Obergericht (Kanton Waadt) allerdings sistierte lediglich die Rente, damit im Fall der Beendigung des Konkubinats die Berechtigte doch wieder eine Rente gehabt hätte. Das Bundesgericht bestätigte aber das erste Urteil.

Dauert ein Konkubinat länger als fünf Jahre, ist eine Lebensgemeinschaft ähnlich einer Ehe zu vermuten. Dann ist eine Unterstützung durch den Ex-Mann nicht mehr am Platz, auch wenn die Ex-Frau möglicherweise noch darauf angewiesen wäre. Eine enge Lebensgemeinschaft hängt nicht von den konkreten finanziellen Verhältnissen unter den Konkubinatspartnern ab, sondern von ihren gegenseitigen Gefühlen. Bei einem qualifizierten, also gefestigten Konkubinat geht deshalb ein Rentenanspruch unter. Das Interesse des Rentenverpflichteten an endgültiger Befreiung überwiegt jene des Rentenberechtigten am Wiederaufleben der Rente, falls das Konkubinat aufgelöst werden sollte. Als Regel gilt, dass ein einfaches Konkubinat zu einer Herabsetzung der Rente führt, ein Konkubinat über drei Jahre zu einer Sistierung, eines über fünf Jahre zu einer Aufhebung, spezielle Umstände immer vorbehalten.

Vorteil von Vereinbarungen

Andere Fristen und andere Abstufungen sind nur möglich in Scheidungskonventionen. Allermeistens werden dort denn auch andere Zahlen und Bedingungen festgelegt, z.B. Senkung der Rente sofort nach Beginn eines Zusammenlebens, Sistierung nach sechs Monaten.

Ernst Kistler, Rechtsanwalt und Notar, Brugg