Schutz bei grundloser Betreibungstar

25.04.2019

Auf 2019 sind verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die wichtigste ist die Revision des Betreibungsrechts, wonach schikanös betriebene Schuldner verhindern können, dass der Eintrag im Register sichtbar wird.

Betreibungen werden registriert. Wer ein Interesse glaubhaft machen kann, erhält Einsicht ins Register des betreffenden Schuldners. Ob eine Betreibung richtig ist oder nicht, erkennt man am Eintrag aber nicht. Der Interessent sieht einfach die (vielen) in Betreibung gesetzten Schulden und zieht daraus seine (negativen) Schlüsse. Das kann für den Schuldner dann unangenehm, gar fatal sein, wenn die Betreibungen jeder Grundlage entbehren und er wegen ihnen z.B. keine Wohnung zu mieten vermag.

Grundlose Betreibung

Betreiben kann man nämlich ohne Nachweis einer Schuld. Ebenso einfach kann der Schuldner die Betreibung aufhalten, indem er – ohne Begründung – „Rechtsvorschlag“ erhebt. Will der Gläubiger weitermachen, muss er das Gericht oder den Friedensrichter anrufen. Das scheuen viele Gläubiger, weil sie der Sache doch nicht trauen. Eine richterliche Abklärung kostet Zeit und Geld. Dieses Risiko wollen unsichere Gläubiger nicht eingehen.

Konsequenterweise müssten sie die Betreibung zurückziehen. Aber das tun sie auch nicht, und der Eintrag bleibt daher. Der Schuldner steht da mit einem ungerechtfertigten Tolgen im Reinheft und mit einer Schädigung seines Rufs.

Schutz des Schuldners

Das Gesetz sah bis anhin verschiedene Möglichkeiten vor, wie sich der ungerechtfertigt Betriebene wehren kann. Aber die Verfahren stellen hohe Ansprüche an die Beweise, dauern relativ lange und sind daher wenig praxistauglich.

Eine parlamentarische Initiative verlangte ein einfaches Verfahren. In der Folge hat der Gesetzgeber neu Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geschaffen. Gemäss dieser Norm kann der Schuldner drei Monate nach Betreibung ein Gesuch stellen, dass der Eintrag nicht mehr sichtbar ist. Das Gesuch kann auch mündlich gestellt werden. Ein unzuständiges Amt leitet das Gesuch an das zuständige weiter. Der Schuldner muss einen Vorschuss zahlen (Fr. 40.00). Das Amt fordert dann den Gläubiger auf, innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass er ein Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird dem Gesuch des Schuldners stattgegeben und Betreibung nicht mehr offengelegt. Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, kann er kein Gesuch auf Nichtbekanntgabe stellen, auch nicht bei einem Teil-Rechtsvorschlag. Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut gilt die neue Bestimmung auch bei der Selbstauskunft.

Viele Detail-Fragen zum neuen, zweckmässigen Verfahren beantwortet die Weisung Nr. 5 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs im Bundesamt für Justiz. Dort ist auch ein Muster-Formular erhältlich.

Dr. Ernst Kistler, Rechtsanwalt und Notar, Brugg